Steuerfreibetrag für Kinder: Kapitalanlagen, Freibeträge & Gestaltungsmissbrauch

Steuerfreibetrag für Kinder: Kapitalerträge, Schenkungen & Gestaltungsmissbrauch
Steuerfreibetrag für Kinder – Kapitalanlagen, Freibeträge und Gestaltungsmissbrauch

Steuerfreibetrag für Kinder: Kapitalerträge, Schenkungen und Gestaltungsmissbrauch einfach erklärt

Eltern können Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Das kann beim langfristigen Vermögensaufbau sinnvoll sein und zugleich steuerliche Auswirkungen haben. Denn ein Kind ist steuerlich eine eigenständige Person und kann grundsätzlich eigene Freibeträge nutzen.

Besonders interessant ist das bei Tagesgeld, Festgeld, Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen. Werden beispielsweise 30.000 Euro wirksam auf ein Kind übertragen und anschließend auf einem Tagesgeldkonto des Kindes angelegt, können die daraus entstehenden Zinsen grundsätzlich Einkünfte des Kindes sein.

Entscheidend: Es reicht nicht, ein Konto lediglich auf den Namen des Kindes zu eröffnen. Maßgeblich ist, wem das Vermögen steuerlich und wirtschaftlich tatsächlich zuzurechnen ist.

Übertragen Eltern Geld nur formal auf ihr Kind, behalten aber tatsächlich die Kontrolle und verwenden Kapital oder Erträge weiterhin für eigene Zwecke, kann die gewünschte steuerliche Zurechnung zum Kind scheitern. Deshalb sollte eine Vermögensübertragung nicht nur auf dem Papier, sondern auch tatsächlich vollzogen werden.

1. Welche Steuerfreibeträge können bei Kindern eine Rolle spielen?

Mehrere unterschiedliche Freibeträge werden häufig miteinander verwechselt. Für Kapitalanlagen sollte man insbesondere den Sparer-Pauschbetrag, den allgemeinen Grundfreibetrag und den schenkungsteuerlichen Freibetrag auseinanderhalten.

Sparer-Pauschbetrag

Kinder sind eigene Steuerpflichtige und können deshalb grundsätzlich auch einen eigenen Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen nutzen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Jahr bei Einzelveranlagung.

Erzielt ein Kind beispielsweise 800 Euro Zinsen im Jahr und sind keine weiteren relevanten Kapitalerträge vorhanden, liegen diese Kapitalerträge innerhalb des Sparer-Pauschbetrags.

Allgemeiner Grundfreibetrag

Daneben besitzt das Kind grundsätzlich einen eigenen Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt jedoch vom gesamten Einkommen des Kindes und den jeweils geltenden Regeln des Veranlagungsjahres ab. Der Grundfreibetrag darf deshalb nicht einfach pauschal zum Sparer-Pauschbetrag addiert und als universeller „Kapitalertragsfreibetrag“ verstanden werden.

Schenkungsteuerlicher Freibetrag

Davon wiederum zu unterscheiden ist der persönliche Freibetrag bei Schenkungen. Für Erwerbe eines Kindes von einem Elternteil sieht § 16 ErbStG grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro vor. Frühere Erwerbe innerhalb des gesetzlichen Zehnjahreszeitraums können dabei relevant sein.

RegelungWofür?Typische Bedeutung
Sparer-PauschbetragKapitalerträgeZinsen, Dividenden und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen
GrundfreibetragEinkommensteuerBezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen insgesamt
Schenkungsteuer-FreibetragVermögensübertragungRelevant, wenn Eltern Vermögen auf ihr Kind übertragen

2. Beispiel: Eltern übertragen 30.000 Euro auf ihr Kind

Nehmen wir eine Familie mit einem 16-jährigen Kind. Die Eltern möchten dem Kind 30.000 Euro schenken. Das Geld wird tatsächlich auf ein ausschließlich für das Kind geführtes Tagesgeldkonto übertragen.

Bei angenommenen 3 Prozent Zinsen entstehen:

30.000 € × 3 % = 900 € Zinsen pro Jahr

Das Konto und das Guthaben gehören tatsächlich dem Kind. Die Eltern behandeln das Kapital nicht weiterhin als ihr eigenes Vermögen und die Zinsen verbleiben ebenfalls beim Kind. Die 900 Euro liegen für sich betrachtet innerhalb des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro.

Wichtig: Bei minderjährigen Kindern verwalten die Eltern das Vermögen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vermögenssorge. Das bedeutet aber nicht, dass sie das Kindesvermögen für eigene Zwecke verwenden dürfen.

3. Wann wird die Gestaltung problematisch?

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die formale Gestaltung und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auseinanderfallen.

Beispiel: Die Eltern übertragen 50.000 Euro auf ein Konto ihres Kindes, intern soll das Geld aber weiterhin den Eltern gehören. Sie entscheiden frei über das Guthaben, lassen sich Zinsen zurücküberweisen oder verwenden Teile des Vermögens für eigene Ausgaben. Später soll das Kapital wieder an die Eltern zurückfließen.

Dann stellt sich die Kernfrage: Hat das Kind tatsächlich eigenes Vermögen erhalten – oder wurde lediglich eine formale Konstruktion geschaffen, um eine günstigere steuerliche Behandlung zu erreichen?

Für die steuerliche Zurechnung kommt es nicht allein auf die Beschriftung eines Kontos oder Depots an. Die tatsächliche Rechts- und Vermögenslage sowie die praktische Durchführung sind entscheidend.

4. Was bedeutet Gestaltungsmissbrauch?

§ 42 Abgabenordnung enthält Regeln zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei gilt jedoch: Eine steuerlich günstige Gestaltung ist nicht allein deshalb missbräuchlich, weil sie Steuern spart. Steuerpflichtige dürfen ihre Verhältnisse grundsätzlich rechtlich gestalten.

Problematisch können unangemessene Gestaltungen werden, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen und für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden können. Bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie muss deshalb sorgfältig zwischen zulässiger Vermögensnachfolge und lediglich vorgeschobenen Konstruktionen unterschieden werden.

Bei Kapitalanlagen von Kindern sollte man deshalb mindestens zwei Ebenen getrennt prüfen: Wem ist das Kapital beziehungsweise der Kapitalertrag steuerlich zuzurechnen? Und gibt es darüber hinaus Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten?

5. Unproblematische und problematische Gestaltung im Vergleich

Eher unproblematischEher problematisch
Echte und endgültige Schenkung an das KindÜbertragung nur „auf dem Papier“
Eigenes Konto oder Depot des KindesVermischung mit dem Vermögen der Eltern
Kapital bleibt beim KindKapital soll planmäßig an die Eltern zurückfließen
Erträge verbleiben beim KindZinsen oder Dividenden werden an die Eltern weitergeleitet
Verwaltung im Interesse des KindesVerwendung des Vermögens für eigene Zwecke der Eltern
Nachvollziehbare DokumentationGeheime oder informelle Rückübertragungsabreden

Keines dieser Merkmale sollte völlig isoliert betrachtet werden. Maßgeblich sind die konkreten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls.

6. Größeres Beispiel: 100.000 Euro für zwei Kinder

Angenommen, Eltern verfügen über 100.000 Euro, die langfristig tatsächlich für ihre beiden Kinder bestimmt sind. Jedes Kind erhält wirksam 50.000 Euro. Bei einem angenommenen Tagesgeldzins von 3 Prozent entstehen je Kind 1.500 Euro Zinsen im Jahr.

50.000 € × 3 % = 1.500 € Zinsen je Kind

Damit wird der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro je Kind überschritten. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt dann von der gesamten steuerlichen Situation des jeweiligen Kindes ab.

Bei Kindern mit niedrigen eigenen Einkünften kann außerdem eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung relevant sein. Sie ist jedoch etwas anderes als ein Freistellungsauftrag und sollte nur anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse eingesetzt werden.

7. Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung

Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag kann die Bank Kapitalerträge bis zur Höhe des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags grundsätzlich ohne Abzug von Kapitalertragsteuer auszahlen. Hat ein Kind Konten bei mehreren Banken, muss der insgesamt verfügbare Betrag entsprechend verteilt werden.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Eine NV-Bescheinigung kann in Betracht kommen, wenn aufgrund der gesamten Einkommenssituation voraussichtlich keine Einkommensteuer festzusetzen ist. Sie wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

8. Was Eltern vermeiden sollten

Besonders riskant ist die Vorstellung, ein Konto müsse lediglich auf den Namen des Kindes umgeschrieben werden, damit sämtliche Kapitalerträge automatisch dem Kind zugerechnet werden.

Ein deutlich problematisches Beispiel wäre eine Übertragung von 80.000 Euro auf die Tochter mit der gleichzeitigen Absprache: „Mit 18 überweist du uns das Geld zurück.“ Werden zusätzlich die Zinsen laufend für die Ausgaben der Eltern verwendet, spricht die tatsächliche Durchführung gerade nicht für eine endgültige wirtschaftliche Übertragung.

Auch regelmäßige Entnahmen aus dem Kindesvermögen für eigene Zwecke der Eltern können erhebliche steuerliche und zivilrechtliche Fragen aufwerfen.

9. Was grundsätzlich möglich ist

Eltern dürfen ihren Kindern selbstverständlich Vermögen schenken. Das Kind darf eigenes Vermögen auf einem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder in einem Wertpapierdepot anlegen und daraus Einkünfte erzielen.

Wenn das zugrunde liegende Vermögen tatsächlich dem Kind gehört, können grundsätzlich auch die daraus erzielten Kapitalerträge dem Kind zugerechnet werden. Eine steuerliche Wirkung ist dann nicht automatisch ein „Trick“, sondern kann Folge der tatsächlichen Vermögensverhältnisse sein.

Grundprinzip: Unterschiedliche Steuerpflichtige haben unterschiedliche Vermögens- und Einkommenssphären. Wer Vermögen wirksam verschenkt, muss aber auch die wirtschaftlichen Konsequenzen der Schenkung akzeptieren.

10. Checkliste für Eltern

  1. Soll das Geld tatsächlich und endgültig dem Kind gehören?
  2. Wird ein eigenes Konto oder Depot auf den Namen des Kindes geführt?
  3. Werden Eltern- und Kindesvermögen konsequent getrennt?
  4. Bleiben Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse beim Kind?
  5. Wird das Vermögen ausschließlich im Interesse des Kindes verwaltet?
  6. Gibt es keine offene oder verdeckte Rückübertragungsvereinbarung?
  7. Werden keine Beträge für private Zwecke der Eltern entnommen?
  8. Ist die Vermögensübertragung nachvollziehbar dokumentiert?
  9. Wurden Schenkungsteuer und gegebenenfalls bestehende Anzeige-/Erklärungspflichten geprüft?
  10. Wurden bei größeren Beträgen die rechtlichen und steuerlichen Folgen fachlich geprüft?

11. Häufiger Denkfehler: Kinderfreibetrag und Freibeträge des Kindes

Der Begriff „Kinderfreibetrag“ wird umgangssprachlich häufig für verschiedene Dinge verwendet. Steuerrechtlich sollte man genau unterscheiden.

Der Kinderfreibetrag nach § 32 EStG betrifft die Besteuerung der Eltern. Davon getrennt sind der eigene Sparer-Pauschbetrag des Kindes, sein eigener Grundfreibetrag und der schenkungsteuerliche Freibetrag bei einer Vermögensübertragung.

Gerade bei Tagesgeld und Festgeld ist diese Unterscheidung wichtig, weil sonst schnell der falsche Eindruck entsteht, Eltern könnten einfach einen „Kinderfreibetrag“ auf ihre eigenen Zinseinkünfte übertragen.

12. Fazit: Freibeträge nutzen – aber Vermögen wirklich übertragen

Eltern können Vermögen auf ihre Kinder übertragen und damit frühzeitig einen langfristigen Vermögensaufbau ermöglichen. Dass ein Kind anschließend seine eigenen steuerlichen Freibeträge nutzen kann, ist grundsätzlich nichts Ungewöhnliches.

Der entscheidende Punkt ist die tatsächliche Vermögenslage: Soll das Kapital steuerlich dem Kind zugerechnet werden, muss die Übertragung ernsthaft vollzogen sein. Konten und Depots sollten sauber getrennt geführt werden, Erträge beim Kind verbleiben und das Vermögen darf nicht lediglich formal auf den Namen des Kindes verschoben werden, während die Eltern wirtschaftlich weiterhin darüber verfügen.

Kurz gesagt: Je klarer die tatsächliche Trennung zwischen Eltern- und Kindesvermögen ist, desto nachvollziehbarer ist auch die steuerliche Zuordnung.
Rechtsgrundlagen zur weiteren Prüfung:
§ 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag
§ 32a EStG – Einkommensteuertarif/Grundfreibetrag
§ 16 ErbStG – persönliche Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen
§ 39 AO – Zurechnung
§ 42 AO – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Hinweis: Rechtslage und Beträge können sich ändern. Für Veröffentlichungen sollte insbesondere bei jahresbezogenen Beträgen regelmäßig eine Aktualisierung erfolgen.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei größeren Vermögensübertragungen, mehreren Schenkungen, Depots oder ungewöhnlichen Gestaltungen sollte der konkrete Einzelfall fachlich geprüft werden.