Bezahlkarte für Geflüchtete: Funktion, Basiskonto und wichtige Unterschiede
Die Bezahlkarte wird bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingesetzt. Gleichzeitig können viele Geflüchtete einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto haben. Beides sind unterschiedliche Instrumente. Dieser Ratgeber erklärt sachlich, was die Bezahlkarte kann, was ein Basiskonto bietet und wie sich beide voneinander unterscheiden.
Was ist die Bezahlkarte?
Die Bezahlkarte ist eine Form, in der bestimmte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden können. Das Gesetz sieht neben Geld- und Sachleistungen ausdrücklich auch die Leistungserbringung mittels Bezahlkarte vor. Welche Leistungen konkret über die Karte abgewickelt werden und welche Funktionen verfügbar sind, hängt von den jeweils geltenden Vorgaben und der praktischen Ausgestaltung ab.
Die Bezahlkarte ersetzt damit nicht automatisch ein normales Bankkonto. Sie dient in erster Linie der Auszahlung und Nutzung bestimmter staatlicher Leistungen.
Was ist ein Basiskonto?
Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen. Darüber können Verbraucher grundsätzlich Geld einzahlen und abheben, Überweisungen und Lastschriften ausführen und mit einer Debitkarte bezahlen. Ein Kreditrahmen oder eine Kreditkarte muss dagegen nicht Bestandteil des Basiskontos sein.
Nach § 31 Zahlungskontengesetz gehören auch Asylsuchende zum Kreis der Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags haben können. Das Gesetz nennt außerdem wohnungslose Personen sowie bestimmte Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Bezahlkarte und Basiskonto im Vergleich
| Merkmal | Bezahlkarte | Basiskonto |
|---|---|---|
| Zweck | Auszahlung und Nutzung bestimmter staatlicher Leistungen | Allgemeines Zahlungskonto für den täglichen Zahlungsverkehr |
| Rechtsgrundlage | unter anderem Asylbewerberleistungsgesetz | Zahlungskontengesetz |
| Überweisungen | abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung und möglichen Beschränkungen | grundsätzlich möglich |
| Lastschriften | abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung | grundsätzlich möglich |
| Bargeld | kann nach den jeweiligen Vorgaben begrenzt sein | Geldabhebungen gehören grundsätzlich zu den Basisfunktionen |
| Eigenes Bankkonto | nein | ja |
| Allgemeiner Zahlungsverkehr | je nach Funktionsumfang eingeschränkt | für grundlegenden Zahlungsverkehr vorgesehen |
Besteht trotz Bezahlkarte ein Anspruch auf ein Basiskonto?
Die Nutzung oder Ausgabe einer Bezahlkarte beseitigt einen möglichen gesetzlichen Basiskontoanspruch nicht grundsätzlich. Ob eine Person Anspruch auf ein Basiskonto hat, richtet sich nach dem Zahlungskontengesetz und den dort genannten Voraussetzungen. Asylsuchende werden in § 31 ZKG ausdrücklich genannt.
Bezahlkarte und Basiskonto können somit nebeneinander existieren. Rechtlich und praktisch sind sie unterschiedliche Instrumente.
Bedeutet ein Basiskonto automatisch, dass Leistungen dorthin überwiesen werden müssen?
Nein. Der Anspruch auf ein Basiskonto und die Frage, in welcher Form Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden, muss man getrennt betrachten.
Das Asylbewerberleistungsgesetz lässt ausdrücklich auch Leistungen mittels Bezahlkarte zu. Aus der Eröffnung eines Basiskontos folgt daher nicht automatisch, dass die zuständige Leistungsbehörde verpflichtet ist, sämtliche Leistungen auf dieses Konto zu überweisen.
Warum kann ein Basiskonto zusätzlich sinnvoll sein?
Ein eigenes Zahlungskonto kann im Alltag unabhängig von der Bezahlkarte nützlich sein. Dazu gehören beispielsweise der Empfang anderer Zahlungen, Überweisungen, Lastschriften und der allgemeine Zahlungsverkehr.
Ob ein Basiskonto im konkreten Fall benötigt wird und welche Kosten dafür entstehen, hängt vom individuellen Bedarf und dem jeweiligen Kontoangebot ab.
Welche Funktionen hat ein Basiskonto
Zu den grundlegenden Funktionen eines Basiskontos gehören insbesondere:
- Einzahlungen auf das Konto,
- Bargeldabhebungen,
- Überweisungen,
- Lastschriften,
- Zahlungen mit einer Debitkarte.
Ein Anspruch auf einen Dispokredit oder auf eine Kreditkarte besteht dadurch nicht automatisch.
Was passiert, wenn eine Bank den Antrag auf ein Basiskonto ablehnt?
Eine Bank darf einen Basiskontoantrag nicht einfach ablehnen. Das Zahlungskontengesetz enthält bestimmte Ablehnungsgründe und Verfahrensregeln. Bei Problemen kann es sinnvoll sein, die Ablehnung schriftlich zu dokumentieren und sich über die vorgesehenen Beschwerde- und Durchsetzungsmöglichkeiten zu informieren.
Unser ausführlicher Ratgeber beschreibt auch diesen Fall: Zum Basiskonto-Ratgeber für Geflüchtete.
FAQ: Bezahlkarte und Basiskonto
Ist die Bezahlkarte ein Bankkonto?
Nein. Die Bezahlkarte dient der Abwicklung bestimmter Leistungen und ist nicht automatisch ein eigenes Zahlungskonto im Sinne eines normalen Giro- oder Basiskontos.
Darf ich trotz Bezahlkarte ein Basiskonto eröffnen?
Ja, denn ein möglicher Anspruch auf ein Basiskonto richtet sich nach dem Zahlungskontengesetz. Die Bezahlkarte schließt diesen Anspruch nicht grundsätzlich aus.
Haben Asylsuchende grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto?
§ 31 ZKG nennt Asylsuchende ausdrücklich als grundsätzlich Berechtigte. Daneben müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Basiskontovertrags beachtet werden.
Kann ich verlangen, dass mein Asylbewerberleistungsgeld auf das Basiskonto überwiesen wird?
Das folgt nicht automatisch aus dem Basiskontoanspruch. Die Form der Leistungsgewährung richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der jeweiligen behördlichen Umsetzung.
Kann eine Bank ein Basiskonto ablehnen?
Ja, aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Ablehnung sollte deshalb nicht einfach als endgültig hingenommen werden, wenn Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Ist ein Basiskonto kostenlos?
Nicht zwingend. Für ein Basiskonto können Entgelte anfallen. Vor der Kontoeröffnung sollten deshalb Kosten und Leistungen des jeweiligen Angebots geprüft werden.
Fazit
Bezahlkarte und Basiskonto erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Bezahlkarte kann zur Erbringung bestimmter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingesetzt werden. Das Basiskonto ist dagegen ein reguliertes Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen des täglichen Zahlungsverkehrs.
Für Geflüchtete ist vor allem wichtig: Die Bezahlkarte schließt einen möglichen Anspruch auf ein Basiskonto nicht grundsätzlich aus. Gleichzeitig bedeutet ein vorhandenes Basiskonto nicht automatisch, dass staatliche Leistungen anstelle der Bezahlkarte auf dieses Konto ausgezahlt werden müssen.
Primärquellen und weiterführende Informationen
- Zahlungskontengesetz, § 31 – Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags: Gesetze im Internet
- Asylbewerberleistungsgesetz, § 3 – Grundleistungen und mögliche Leistungserbringung mittels Bezahlkarte: Gesetze im Internet
- BaFin-Kontenvergleich – Informationen zum Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz: BaFin-Kontenvergleich
Diese Seite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Streit über die Leistungsform oder die Ablehnung eines Basiskontos kann eine Beratungsstelle oder eine fachkundige Rechtsberatung sinnvoll sein.