Freistellungsauftrag

Wichtigstes:

  • Die Bank führt Kapitalerträge wie Zinsen automatisch an das Finanzamt ab. Nur mit einem Freistellungsauftrag führt die Bank keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab, sofern die Gewinne unter dem freigestellten Betrag liegen (meist der Sparerpauschbetrag von 1.000 €)
  • Ab 2023 hat man einen Freibetrag von 1.000 Euro pro Person.  Als Ehepaar kann man getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen.

Wieso brauche ich einen Freistellungsauftrag?

Durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder Sparkasse kann man Kapitalerträge ohne den Abzug von der Abgeltungssteuer erhalten. Nicht nur Zinsen aus Tagesgeld oder Festgeldkonten sind Kapitalerträge, sondern auch Aktiengewinne, Dividenden und Ausschüttungen von Fonds.

>>> Tagesgeld-Vergleich

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Tipp: Bei Aktiengewinnen fällt die Abgeltungssteuer nur dann an, wenn man die Aktien verkauft.

Erteilt man der Bank keinen Freistellungsauftrag oder der Freistellungsauftrag ist aufgebraucht, so werden 25 Prozent Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt abgeführt.

Der Freistellungsauftrag muss rechtzeitig gestellt werden. Viele Banken kommunizieren, dass dies spätestens 30 Tage vor Ende des Jahres geschehen sollte.

Wie erteilt man einen Freistellungsauftrag?

Die jeweilige Bank benötigt die Steueridentifikationsnummer. Diese muss sie kennen. So gut wie alle Banken bieten Formulare für Freistellungsaufträge an. Meist kann dieser komplett Online gestellt werden. Auch gibt es viele Mustervorlagen für Freistellungsaufträge.

Ist man bei mehreren Banken Kunde, so sollte man nur Freistellungsaufträge in passender Höhe einrichten. Hat man z.B. 3 verschiedene Tagesgeldkonten, so kann man für 2 Konten Freistellungsaufträge in Höhe von jeweils 300 Euro einrichten, für das dritte Konto kann man 400 Euro wählen.

Man muss selbst abschätzen wie hoch die jeweilige gewinne (z.B. Zinsgewinne oder Dividenden) bei den einzelnen Instituten sein werden.

Steueridentifikationsnummer

Seit dem Jahr 2011 muss man seine Steueridentifikationsnummer(Steuer-ID) angeben wenn man einen Freistellungsauftrag erteilt. Freistellungsaufträge ohne diese Nummer sind ungültig. Betreibt man ein Gemeinschaftskonto, so müssen beide Steueridentifikationsnummern angegeben werden.

Die Steuer-ID besteht auf 11 Ziffern und wird allen Personen zugeteilt, die in Deutschland gemeldet sind. Die Zuteilung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Seine persönliche Steuer-ID findet man in seinem Steuerbescheid. Kann man seine Nummer nicht mehr finden, so muss man sie beim BZSt neu beantragen und bekommt eine neue Nummer per Post zugestellt.

Wie lange gilt ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag gilt ab dem 1. Januar für das gesamte Jahr und kann nur zum 31. Dezember gekündigt werden. Es ist möglich Freistellungsaufträge unbefristet zu erteilen.

Um den Überblick über seine Freistellungsaufträge zu behalten, empfiehlt es sich alle gestellten Freistellungsaufträge aufzubewahren.

Man kann seinen Freistellungsauftrag vor Beginn und auch während des laufenden Jahres ändern. Für vergangenen Jahre sind Änderungen in der Regel nicht mehr möglich.

Für die Banken ist der 28. Dezember als letzter Bankarbeitstag üblicherweise der Stichtag bis zu dem man noch Änderungen durchführen kann, die berücksichtigt werden. Oft kommunizieren die Banken aber auch, dass dies früher geschehen soll.

Wann reicht man einen Freistellungsauftrag ein?

Es empfiehlt sich eine Freistellungsauftrag schon bei der Kontoeröffnung einzureichen. So kommt es zu keinen Problemen.

Die Banken führen die Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab, wenn es zu Zinsgutschriften kommt (Tagesgeld, Festgeld, usw.) oder Aktien gewinnbringend verkauft werden bzw. Dividenden ausgeschüttet werden.

Auch ein mitten im Jahr beantragter Freistellungsauftrag kann Vorteile bringen. So kann man mit der nachträglichen Verlustrechnung zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstattet bekommen.

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Gemeinsamer oder getrennter Freibetrag?

Eheleute oder Menschen in einer Lebenspartnerschaft können gemeinschaftliche Freistellungsaufträge erteilen. Hier müssen beide Partner unterschreiben.

Wie holt man sich die Abgeltungssteuer zurück?

Man hat die Möglichkeit sich zu viel gezahlt Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Hierfür muss man das Formular Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) ausfüllen. Hier trägt man abgeführte Steuern und Erträge ein.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Beim Finanzamt hat man die Möglichkeit eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung zu betragen. Dann wird die Bank keine Abgeltungssteuer einbehalten. Diese kann man beantragen, wenn die gesamten voraussichtliche Einkünfte so gering sind, dass Kapitalerträge ohnehin steuerfrei wären.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist 3 Jahre gültig. Ändert sich das Einkommen, so muss man dies dem Finanzamt mitteilen.

Seit 2023 liegt der Grundfreibetrag bei 10.908 € Für Singles und 21.816 € für Verheiratete. Dieser steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird.

Wer hat alles einen Freibetrag?

Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag (Sparerfreibetrag) 1000 Euro pro Person. Bei Ehepaaren sind dies somit 2.000 Euro.

Kinder haben ebenso einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Möchten Kinder einen Freistellungsauftrag erteilen, so muss dieser von allen Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Die Bank gibt die Informationen über Freistellungsaufträge an das Finanzamt weiter. Stellt man zu viel frei, so erfährt das Finanzamt davon. Zu hohe Freistellungsaufträge sind eine Verletzung des Steuerrechts. Beim 1. Vergehen wird es bei einer Ermahnung bleiben.

Beim 2. Vergehen kann eine Ordnungsstrafe folgen.

Ich habe Tagesgeld oder Festgeld im Ausland und kann keinen Freistellungsauftrag stellen, was nun?

Manche Banken im europäischen Ausland führen die Abgeltungssteuer nicht automatisch an das Finanzamt ab. Dies ist z.B. bei Welt Sparen oft der Fall. Hier muss man die Zinserträge selbst in der Steuererklärung „Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)“ angeben.

Staaten wie Belgien oder Spanien erheben eine Quellensteuer. Hier muss man eine Residenzbescheinigung vorlegen. Damit kann man Quellensteuern verhindern oder etwas reduzieren.

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