Sparerpauschbetrag 2024

  • Kapitalerträge werden seit 2009 mit 25 % Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert. Dies sind Zinseinnahmen (z.B. aus Tagesgeld und Festgeld), Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen.
  • Ab dem Jahr 2023 muss man für Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Jahr keine Steuern zahlen. Dies ist der Sparerpauschbetrag.  Vor 2023 lag der Betrag bei 801 Euro. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag auf 2.000 Euro.

>>> Tagesgeld-Vergleich

Sparerpauschbetrag

Sparer und Anleger haben einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Hat man z.B. Zinsgewinne aus Tagesgeld in Höhe von 900 Euro, so sind diese 900 Euro steuerfrei. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag auf 2.000 Euro.

Bis 2022 war der Freibetrag 801 Euro bzw. 1.602 Euro für Eheleute.

Den Sparerpauschbetrag gibt es seit dem Jahr 2009. Der Begriff wurde zusammen mit der Abgeltungssteuer eingeführt. Früher sprach man nur von einem Freibetrag.

Hat man den Freibetrag aufgebraucht, so werden 25% Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.

Seit Einführung des Sparerpauschbetrages ist es nicht mehr möglich Kosten wie Depotgebühren oder Ordergebühren von der Steuer abzusetzen. Zinsen bei Wertpapierkrediten kann man ebenso nicht mehr steuerlich geltend machen.

 Sparerpauschbetrag 2024Sparerpauschbetrag 2022
Anleger1.000 Euro801 Euro
Eheleute2.000 Euro1.602 Euro

Sparerpauschbetrag und Tagesgeld- und Festgeldkonten

Die Bank führt die Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Damit die Bank dies nicht tut, muss man der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Hierfür gibt es vorgefertigte Formulare, auf denen man seine Steueridentifikationsnummer eintragen muss. Ohne diese Nummer ist der Freistellungsauftrag nicht gültig.

Wenn man vor 2023 Freistellungsaufträge hatte, so werden diese alten Freistellungsaufträge um ca. 25% erhöht, da der Sparerpauschbetrag auch um knapp 25% erhöht wurde (von 801 Euro auf 1000 Euro).

So gut wie alle Banken halten Formulare für Freistellungsaufträge auf ihrer Webseite bereit. Nutzt man keinen Freistellungsauftrag, so werden 25% der Gewinne (+ Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an das Finanzamt abgeführt.

Wird man zusammen veranlagt, so muss man die Freistellungsaufträge zusammen stellen.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Hat man sehr geringe Einkünfte (Rentner, Student, etc.), so kann man eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen.   Hiermit bescheinigt das Finanzamt, sodass man wahrscheinlich keine Einkommensteuer zahlen muss.

Die Logik dahinter: Wenn man sowieso keine Einkommensteuer zahlen muss, hat man so geringe Einkünfte, dass man auch keine Abgeltungssteuer zahlen muss. Um das Prozedere einer Günstigerprüfung zu umgehen, beantragt man eine NV-Bescheinigung.

Mit dieser Bescheinigung behält die Bank keine Abgeltungssteuer ein.

Beispiel:

Man rechnet als Student im laufenden Jahr mit einem Einkommen von 7000 Euro + Zinseinkünfte aus Tagesgeld von 1.500 Euro. Somit liegt man unter den Grundfreibetrag von 10.908 Euro. Es bietet sich an eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen.

Geringverdiener und Anlage KAP

Liegt der eigene Steuersatz unter 25%, so würde man mit der Abgeltungssteuer einen viel zu hohen Steuersatz zahlen, was der Gesetzgeber als unfair empfindet. Man sollte die Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP der Steuererklärung eintragen und eine Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen.

Das Finanzamt prüft welche Steuervariante günstiger ist. Die Günstigerprüfung bietet sich auch für Selbständige an, die in einem Geschäftsjahr vielleicht keinen Gewinn gemacht und ins Minus gerutscht sind.